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   BGH, 30.10.1959 - V ZB 17/59   

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BGH, 30.10.1959 - V ZB 17/59 (https://dejure.org/1959,803)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1959 - V ZB 17/59 (https://dejure.org/1959,803)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1959 - V ZB 17/59 (https://dejure.org/1959,803)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 31, 136
  • NJW 1960, 813
  • MDR 1960, 39
  • DNotZ 1960, 158
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.10.1958 - V ZB 17/58

    Testament eines schreibunfähigen Erblassers

    Auszug aus BGH, 30.10.1959 - V ZB 17/59
    Der neuen gesetzlichen Regelung liegt die Erwägung zu Grunde, daß die Unterschrift des Erblassers unter Umständen ein wichtiges Beweismittel hinsichtlich der Personengleichheit mit dem Erklärenden bildet (vgl. Beschluß des Senats vom 3. Oktober 1958, V ZB 17/58. BGHZ 28, 188, 190).
  • RG, 29.04.1915 - IV 517/14

    Blindentestament

    Auszug aus BGH, 30.10.1959 - V ZB 17/59
    Das Reichsgericht hat sich bereits in seinem Urteil vom 29. April 1915 (RGZ 86, 385) mit der Form des Blindentestaments nach der damals geltenden Fassung des § 2242 BGB befaßt.
  • BGH, 12.03.1981 - IVa ZR 111/80

    Zur Schreibhilfe bei eigenhändiger Unterschrift und zur Gültigkeit einer Ehe im

    Das Gesetz nimmt diese Unterschrift sogar so wichtig, daß die Verfügung von Todes wegen trotz der Einschaltung des Notars und trotz Einhaltung aller sonstigen Förmlichkeiten ohne die eigenhändige Unterschrift des Erblassers nichtig ist (BGHZ 31, 136 [BGH 30.09.1956 - V ZB 17/59]; 28, 188; 17, 36).
  • BGH, 12.07.1965 - III ZR 135/64

    Anforderungen an die Niederschrift eines öffentlichen Testaments - Vorlesen und

    Hierzu ist in BGHZ 28, 188, 189 [BGH 03.10.1958 - V ZB 17/58] und BGHZ 31, 136, 137 [BGH 30.09.1956 - V ZB 17/59] ausgeführt: Nach der früheren Fassung des § 2242 Abs. 2 BGB wurde die Unterschrift des Erblassers, wenn er erklärte, nicht schreiben zu können, durch die Feststellung dieser Erklärung in der Niederschrift ersetzt.

    Nach allgemeiner Rechtsüberzeugung (vgl. BGB RGRK a.a.O.; Erman BGB 3. Aufl. § 2242 Anm. 6; Staudinger-Firsching BGB 10./11 Aufl. zu § 2242 Anm. 20) ist es jedoch nicht erforderlich, daß die Urkundsperson ihre Überzeugung ausdrücklich mit den Worten des Gesetzes feststellt; es genügt, wenn die Feststellung der Überzeugung aus dem sonstigen Inhalt der Niederschrift hervorgeht, wobei allerdings die Rechtsprechung - angesichts der geschichtlichen Entwicklung und der Bedeutung der Vorschrift - fordert, daß die Niederschrift "eindeutig" (vgl. BGHZ 17, 36, 40 [BGH 15.03.1955 - IV ZB 5/55] ; 31, 136, 143) [BGH 30.09.1956 - V ZB 17/59] oder "zweifelsfrei" (vgl. BGB RGRK a.a.O. mit Nachweisen; OLG Frankfurt HEZ 1, 34) oder "zwingend" (BGHZ 17, 36, 40) [BGH 15.03.1955 - IV ZB 5/55] die Feststellung der Überzeugung des Notars ergeben müsse.

    Diese Auffassung findet in der von der Revision angeführten Entscheidung in BGHZ 31, 136, 138 [BGH 30.09.1956 - V ZB 17/59] keine Stütze; es heißt dort vielmehr, daß die Urkundsperson in eine "besonders sorgfältige Prüfung" eintreten müsse und an die Feststellung der Überzeugung "strenge Anforderungen" zu stellen seien, und schließlich führt auch diese Entscheidung (a.a.O. S. 143) aus, die Feststellung müsse sich "zwingend" und "eindeutig" aus der Niederschrift ergeben.

    Der Bundesgerichtshof hat seine Auffassung, daß die Wahrung von Formschriften Klarheit und Eindeutigkeit fordert und deshalb auch an die Einhaltung der Voraussetzungen des § 2242 BGB strenge Anforderungen zu stellen sind, in den Entscheidungen vom 3. Oktober 1958 (BGHZ 28, 188) und vom 30. Oktober 1959 (BGHZ 31, 136 [BGH 30.09.1956 - V ZB 17/59] ) vertieft und ausführlich darlegt.

  • LG München II, 21.06.2016 - 14 O 3663/15

    Gesamthandsklage eines Miterben wegen eines Erstattungsanspruchs gegen den

    Aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung des OLG Stuttgart aus dem Jahre 1949 (vgl. NJW 1949, 755) kann nicht gefolgert werden, dass die Blindheit eines Erblassers zugleich zu dessen Schreibunfähigkeit führt (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.1995, NJW 1960, 813).
  • AG Bonn, 09.12.2019 - 39 VI 517/16
    (BGHZ 31, 136 [141]; BGH DNotZ 1968, 188).
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